Zusammenkünfte nach § 13 der 4. Covid-19-Maßnahmenverordnung

§ 13 der  4. COVID-19-Maßnahmenverordnung regelt die "Zusammenkünfte" (vorher Veranstaltungen). Diese Bestimmungen treten mit 28.2.2022 außer Kraft



1) Zusammenkünfte OHNE zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind bis zu 50 Teilnehmer:innen zulässig. Einlass nur mit 3G-Nachweis. In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen!


2)
Zusammenkünfte MIT ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind bis zu 2.000 Teilnehmer:innen zulässig. Es ist ein 3G-Nachweis beim Einlass vorzuweisen. In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen!


3) Anzeigepflicht/Bewilligungspflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde:
Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmer:innen sind eine Woche vor der Zusammenkunft bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen elektronisch anzuzeigen.

Für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmer:innen ist auf elektronischem Wege ein Antrag um eine gesundheitsbehördliche Bewilligung zu stellen. 

Auch Fach- und Publikumsmessen sowie Gelegenheitsmärkte gelten als "Zusammenkünfte". Eine Anzeige/Bewilligung ist erforderlich. 




Allgemeines:

  • Einlass nur nach Vorlage des jeweils entsprechenden NACHWEISES 

  • Zusammenkünfte dürfen nur zwischen 05:00 Uhr und 24:00 Uhr stattfinden. 

  • Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Bestimmungen
    der Gastronomie (§ 6 Abs. 1-4 und 6 erster Satz der 4.Cov-19-MV).

  • Der Holiday-Ninja-Pass gilt für Kinder, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, als gültiger 2-G-Nachweis (Voraussetzung = serielle Testung wird eingehalten).

1 - ANZEIGE EINER ZUSAMMENKUNFT (ab 51 bis 250 Personen)

Zusammenkünfte mit mehr
als 50
 bis zu 250 Teilnehmer:innen
(Gültig bis 28.2.2022)

Eine Anzeige ist bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen mindestens eine Woche vor der Zusammenkunft auf elektronischem Wege einzubringen.
Sammelanzeigen sind gestattet. 

 ONLINE-FORMULAR (ANZEIGE)

Haben Sie keine Möglichkeit, das oben angeführte Online-Formular zu verwenden,
können Sie unter Einhaltung der 7-Tages-Frist die Anzeige auch formlos per E-Mail
unter bhli@stmk.gv.at einreichen. 

Anzugeben sind: 
- Verantwortliche/r mit Kontaktdaten
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft (nähere Beschreibung)
- Anzahl der Teilnehmer:innen

Zu beachten ist:

  • Einlass nur mit 3-G-Nachweis.
  • Der Verantwortliche hat einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen sowie
    ein Covid-19-Präventionskonzept zu erstellen.  
  • Geschlossene Gruppen bzw. Gesellschaften gelten unabhängig vom Ort immer als Zusammenkunft.
    (Die Regelungen für die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Kundenbereiche,
    Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen kommen nicht zur Anwendung.) 
  • Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Kontaktdaten der Teilnehmer:innen zu erheben und
    diese nach 28 Tagen wieder zu vernichten (§ 17).
  • Für Zusammenkünfte zur Religionsausübung gilt diese Verordnung nicht. 




2 - ANTRAG UM BEWILLIGUNG EINER ZUSAMMENKUNFT (ab 251 Personen)

 

Zusammenkünfte mit mehr als
250 Teilnehmer:innen (gültig bis 28.2.2022)

Eine bescheidmäßige Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen ist erforderlich.
Der Antrag ist zeitgerecht auf elektronischem Wege mitsamt der Unterlagen einzureichen. Die Gesundheitsbehörde hat sodann binnen zwei Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 
Ein Covid-19-Beauftragter sowie ein Covid-19-Präventionskonzept ist erforderlich.

 ONLINE-FORMULAR (ANTRAG)


Haben Sie keine Möglichkeit, den Antrag online einzubringen, besteht in Ausnahmefällen
die Möglichkeit, die Unterlagen auch per E-Mail einzureichen. bhli@stmk.gv.at.

Zu beachten ist:

  • Einlass bis 2000 Personen nur mit 3G-Nachweis. 
  • Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen zu erheben
    und diese nach 28 Tagen zu vernichten (§ 17).

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