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Wald- / Nicht-Wald-Feststellung

Allgemeine Informationen

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Damit wird gewährleistet, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 ForstG nachhaltig gesichert bleiben.

Bei einer zweckfremden Verwendung des Waldbodens geht daher die Waldeigenschaft nicht sogleich verloren, erst nach einer durchgehenden, überwiegend waldfremden Nutzung einer Fläche über einen Zeitraum von zehn Jahren gilt im Sinne des § 5 ForstG in Verbindung mit § 1a ForstG die Feststellungsfläche nicht mehr als Wald (" Nichtwald"). In diese Frist von zehn Jahren ist die Dauer einer allfälligen befristeten Rodung auf der Feststellungfläche allerdings nicht mit einzurechnen (§ 5 Abs 2a ForstG).

Wurde eine ehemalige Nichtwaldfläche innerhalb der letzten zehn Jahre neu bewaldet, so handelt es sich um Wald. Eine Neubewaldung (§ 4 ForstG) liegt vor, wenn es sich entweder um eine Aufforstung nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung oder um eine Naturverjüngung mit einer Überschirmung von 50 % und einer Bewuchs-Höhe von zumindest drei Meter handelt, wobei auch niedrigwüchsigere Laubgehölze wie beispielsweise naturverjüngte Hasel eine Waldeigenschaft begründen können.

Anmerkung:

Nach einer befristeten Rodung handelt es sich bei der betroffenen Fläche formalrechtlich nach wie vor um Wald (auch wenn temporär ein andere Verwendung Platz greifen darf), insofern ergibt eine behördliche Waldfeststellung immer auch eine formalrechtliche Waldeigenschaft.

Nach einer dauernden Rodungsbewilligung handelt es sich nicht um Wald, allerdings nur solange, als innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Rechtskraft des Rodungsbescheides der Rodungszweck nicht geändert wird. Wird innerhalb dieser zehn Jahre der Rodungszweck geändert, so wird die betroffene Fläche aufgrund der Rodungszweck-Bedingung automatisch wieder zu Wald (so wird z.B. aus einer dauernd gerodeten Fläche für landwirtschaftliche Zwecke/ Mähwiese wieder Wald, wenn auf dieser Fläche innerhalb der angeführten zehn Jahre z.B. eine Hütte oder ein Haus errichtet wird - dies auch unabhängig von einer etwaigen Baubewilligung). Die Forstbehörde ist danach ermächtigt eine Wiederbewaldung für diese zweckfremd genutzte Fläche durchzusetzen, auch wenn die Nichtwaldeigenschaft vor der Rodungszweck-Änderung bestätigt wurde.

Fristen

Gemäß § 73 AVG ist über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen von der Behörde ein Bescheid zu erlassen.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde. Lediglich wenn das Vorhaben andere Bundesmaterien berührt (z.B. Mineralrohstoffgesetz, Wasserrecht), bei denen die Zuständigkeit beim Landeshauptmann oder einem Ministerium liegt, wechselt die Zuständigkeit im Rodungsverfahren auf dieselbe Ebene.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch den/die WaldeigentümerIn bzw. den/die Verfügungsberechtigte/n schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen und Angaben (siehe übernächsten Punkt) einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageskizze (Abgrenzung der Feststellungsfläche)

Dienliche Unterlagen / Angaben

  • Grundbuchsauszug (Feststellung von Eigentum und Rechten)
  • Nutzungsformen der letzten zehn Jahre

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:

  • je Ansuchen und Verhandlungsschrift: 14,30 Euro
  • Beilagen je nach Umfang: zwischen 3,90 Euro und 21,80 Euro

Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommis­sionsgebühren­ver­ord­nung 2007, LGBl. Nr. 123/2012

  • pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro

(Stand 02/2019)

Rechtsgrundlagen

Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der jeweils geltenden Fassung, Abkürzung: ForstG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, Abkürzung: AVG

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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