Forstrechtliche Bewilligungen

Allgemeine Informationen

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung einer Rodungsbewilligung bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Zuständige Stelle

grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde:



Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch die Waldeigentümerin bzw. den Waldeigentümer grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird die Bewilligung mittels Bescheid erteilt, falls die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Abhängig von der Art der forstrechtlichen Bewilligung sind unterschiedliche Beilagen erforderlich und Angaben zu machen.

Beispiel Rodungsbewilligung:

  • Angaben über das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche
  • Angaben über den Rodungszweck
  • im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten: Bekanntgabe der daraus berechtigten Personen
  • Bekanntgabe der Eigentümmerinnen bzw. Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainerinnen und Anrainer)
  • Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf
  • Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht

Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz:

  • je Ansuchen und Verhandlungsschrift: 14,30 Euro
  • Beilagen je nach Umfang: zwischen 3,90 Euro und 21,80 Euro

Kommissionsgebühren nach der Landes- Kommissionsgebührenverordnung 2007 LGBl. Nr. 81/2007

pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan: 17,90 Euro

Rechtsgrundlagen

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 55/2007

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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