Fischereirechtliche Bewilligungen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung der Ausnahmenbewilligung vom Verbot des Elektrofischfanges, bedürfen einer Beweilligung der zuständigen Behörde.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird die Bewilligung mittels Bescheid erteilt, falls die Voraussetzungen vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Fischwasser
- Zustimmung der Fischereiberechtigten bzw. des Fischereiberechtigten
Hinweis: Abhängig vom Verfahrensumfang oder von besonderen Gegebenheiten kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
- je Ansuchen und Verhandlungsschrift: 21 Euro
- Beilagen je nach Umfang zwischen 6 Euro bis 36 Euro
Landesverwaltungsabgabe:
Für die Bewilligung des Elektrofischfanges 34,40 Euro
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