Veterinärreferat

Amtstierarzt

Referatsleiter

Dr. Robert GRUBER
Hauptplatz 12, 8940 Liezen
3. Stock, Zimmer Nr. 324

Tel: 03612/2801-260,  Fax: 03612/2801-550
E-Mail: bhli@stmk.gv.at  

Amtstierarzt

Mag. Wilfried LAUBICHLER
Hauptplatz 12, 8940 Liezen
3. Stock, Zimmer Nr. 326
Tel: 03612/2801-262 Fax: 03612/2801-550
E-Mail: bhli@stmk.gv.at  

Sekretariat

Sabine ROHRER
Hauptplatz 12, 8940 Liezen
3. Stock, Zimmer Nr. 325
Tel: 03612/2801-261 Fax: 03612/2801-550
E-Mail: bhli@stmk.gv.at  
Sachbearbeiterin

Parteienverkehr

Montag bis Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr und nach Vereinbarung

Erledigungsdauer:

  • Zulassungen nach dem Tiermaterialengesetz
  • Tiertransporte, Zulassungen/Befähigungen und Bewilligungen nach dem
    Bundestierschutzgesetz
  • Anzeige für Fleischproduktionsgatter
  • Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten: 7 Tage und je nach Bestimmungsland
    einzuhaltende Untersuchungsfristen
  • Bescheinigung für den Reiseverkehr mit Hunden und Katzen: nach Terminvereinbarung
    sofort möglich
  • Antrag auf Zuteilung einer Veterinärkontrollnummer: Erledigung durch die
    Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 3 Wochen
  • Anmeldung der tierärztlichen Tätigkeit: sofort
  • Anmeldung einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals: sofort
  • Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke: sofort

Ausfuhr

Erforderliche Unterlagen

  • vom Bestimmungsland verlangte Bescheinigung (bei diplomatischer Vertretung oder Behörde des Bestimmungslandes anfordern)
  • Angabe zu Art, Zahl und Kennzeichnung der zur Ausfuhr bestimmten Tiere/tierischen Produkte
  • genaue Angabe des Empfängers und der Bestimmungsadresse
  • Zeitpunkt des beabsichtigten Verbringens

Aufgrund der jeweiligen Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes sind allenfalls Untersuchungen und Probennahmen erforderlich (Achtung: teilweise Einhaltung ausgedehnter Fristen notwendig!).

Gebühren
für die Untersuchung und Probenahme unterschiedlich - je nach Art und Umfang der vom Bestimmungsland geforderten Untersuchungen.

Hinweis: Beim Verbringen von tierischen Lebensmitteln aus EU-zugelassenen Betrieben nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist eine Einbindung des Veterinärreferates nicht erforderlich. Die Sendungen müssen lediglich mit Lieferscheinen, auf denen die Kontrollnummer des Betriebes (ovaler Stempel) vermerkt ist, begleitet sein.

Bescheinigungen für den Reiseverkehr mit Hunden und Katzen

Bestimmungen sind je nach Reiseland verschieden (bei diplomatischer Vertretung oder Behörde des Bestimmungslandes anfordern).

Erforderliche Unterlagen (wenn amtstierärztliche Untersuchung des Hundes und Zeugnisausstellung notwendig):

  • Impfpass mit Nachweis der Tollwutschutzimpfung (nicht kürzer als 30 Tage und nicht länger als 1 Jahr zurückliegend)
  • tierärztliche Bestätigung über allenfalls geforderte Zusatzuntersuchungen und Impfungen
  • genaue Angabe des Empfängers und der Bestimmungsadresse
  • Zeitpunkt des beabsichtigten Verbringens

Gebühren
€ 13,20 Bundesstempelmarke (Amtskasse oder Trafik)
€   6,50 Verwaltungsabgabe

Antrag auf Zuteilung einer Veterinärkontrollnummer

Für nachfolgende Betriebe werden auf Antrag die für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel erforderlichen Veterinärkontrollnummern vergeben: Frischfleischbetriebe (Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, Kühlhäuser, Umpackzentren), Verarbeitungsbetriebe, Wildfrischfleischbetriebe, Geflügelfrischfleischbetriebe, Geflügelzuchtbetriebe (Aufzucht- Zucht- Vermehrungsbetriebe, Brütereien), Kaninchenfrischfleischbetriebe, Tierkörperverwertungsbetriebe (Heimtierfutterhersteller, Tierpräparatoren, technische und pharmazeutische Betriebe zur Verarbeitung von tierischem Abfall, Gerbereien, Fettschmelzen, Betriebe zur Verarbeitung von gefährlichen und von wenig gefährlichen Stoffen), Besamungstationen, Embryotransfereinrichtungen; Märkte, Sammelstellen, Einrichtungen, Institute und Zentren für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren.

Erforderliche Unterlagen

  • formloses Ansuchen mit folgenden Mindestangaben: Art und Standort des Betriebes, Name und
    Anschrift des Betreibers
  • Pläne je nach Betriebsart

Aufgrund des Ansuchens erfolgt eine Begutachtung durch den Amtstierarzt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen vergibt das Bundeskanzleramt - Veterinärverwaltung die Veterinärkontrollnummer und veröffentlicht diese in den Amtlichen Veterinärnachrichten.

Anmeldung der tierärztlichen Tätigkeit

Tierärzte sind verpflichtet, sich binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises bei der für den Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Tierärzteausweis
  • Formblatt

Gebühren - keine

Eröffnung einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals

Tierärzte sind verpflichtet, die Eröffnung oder Schließung einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals binnen zwei Wochen der für den Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • formlose Mitteilung

Gebühren - keine

Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke

Tierärzte sind verpflichtet, die Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke bei der für den Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Erforderliche Unterlagen

  • formlose Mitteilung

Gebühren - keine