Elektronische Akteneinsicht
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben das Recht, bei der Behörde in den Akt des maßgeblichen Verfahrens Einsicht zu nehmen. Diese Einsicht kann beispielsweise durch Einsicht in eine elektronische Kopie des Aktes, Einsicht in den ausgedruckten Akt bzw. Versendung des ausgedruckten Aktes oder mittels elektronischer Akteneinsicht im Bürgerportal/am Unternehmensserviceportal erfolgen.
Eine neue Möglichkeit bei elektronischer Aktenführung (ELAK) besteht darin, dass die Partei nicht persönlich zur Behörde kommen muss, um den Inhalt des Aktes einsehen zu können, sondern die Behörde kann den Inhalt des Aktes auch elektronisch (im Format PDF) übermitteln.
Hinweis:
Diese Leistungsbeschreibung bezieht sich nur auf den Fall, dass die Akteneinsicht dadurch erfolgt, dass der Partei der Inhalt des Aktes elektronisch übermittelt werden soll.
Voraussetzungen
Parteistellung im jeweiligen Verfahren.
Wer Parteistellung hat, ergibt sich zum einen aus § 8 AVG, zum anderen aus dem Materiengesetz, das im konkreten Verfahren zur Anwendung kommt.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Die Behörde, die das jeweilige Verfahren führt (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung).
Verfahrensablauf
Eine Partei, die Akteneinsicht begehrt, hat dies bei der verfahrensführenden Behörde zu beantragen. Sie hat der Behörde gegenüber darzulegen, dass sie Partei dieses Verfahrens ist; entweder sie ist bereits bekannt, ansonsten muss sie ihre Parteistellung bei der Antragstellung behaupten und nachweisen.
Die Partei muss den Antrag elektronisch über das zur Verfügung stehende Online-Formular am Bürgerportal stellen. Zur Verwendung des Bürgerportals ist eine Anmeldung mit der ID Austria notwendig. Unternehmen müssen den Antrag über das Online-Formular am Unternehmensserviceportal stellen.
Die Behörde stellt den Akt am Bürgerportal bzw. am Unternehmensserviceportal bereit (wichtiger Hinweis: eine Übermittlung des Aktes mittels E-Mail ist nicht zulässig!). Die Partei erhält daraufhin eine Verständigung über die am Bürgerportal bzw. am Unternehmensserviceportal Portal abrufbaren Akteninhalte. Diese stehen dann für einen bestimmten Zeitraum für die Einsicht zur Verfügung. Die Unterlagen können zur weiteren Verwendung heruntergeladen werden.
Datenschutzrechtliche Informationen
