Lichtbildausweis für EWR-Bürger
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Achtung: Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die Inhaber einer Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts sind, können sich als Identitätsdokument in Österreich einen "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" im Format einer Scheckkarte ausstellen lassen.
Der Lichtbildausweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und dient als Identitätsdokument in Österreich.
Nähere Informationen zum Lichtbildausweis für EWR-Bürger bzw. Schweizer
Voraussetzungen
Sie müssen bereits eine Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts erhalten haben.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Zuständig ist die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
E-Mail (EU-/EWR-Bürger): ewr@stmk.gv.at
Verfahrensablauf
Den Lichtbildausweis müssen Sie bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen.
Das Antragsformular erhalten Sie direkt bei der Behörde oder steht Ihnen alternativ zum Download zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie für die Antragstellung folgende Unterlagen im Original mit:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Reisepass oder Personalausweis
- Meldezettel (Wohnsitz in Graz)
- Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung (SV-Nummer)
- Einkommensnachweis
(Die Lohnzettel können bei Bedarf nachgereicht werden) - Aktuelles Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthaltes
Kosten: € 91,00 Bundesgebühr (€ 39,00 für Personen unter 16 Jahre)
Rechtsgrundlagen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung(NAG-DV)
Datenschutzrechtliche Informationen
