Böllerschießen - Antrag
Allgemeine Informationen
Darunter versteht man das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.
Hinweis:
Das Entzünden einer Gas- Sauerstoffmischung zur Erzeugung einer Knallwirkung unterliegt daher nicht dem Reglement des Pyrotechnikgesetzes.
Auch wenn in diesem Anwendungsfall keine behördliche Bewilligung erforderlich ist, empfiehlt es sich jedenfalls, mit der örtlichen Bürgermeisterin/dem örtlichen Bürgermeister, der Polizei und gegebenenfalls auch mit der Feuerwehr Kontakt aufzunehmen und die Schießzeiten abzusprechen (Lärmbelästigung). Ungebührlich störender Lärm stellt eine Verwaltungsübertretung dar (§ 1 Abs. 1 StLSG) und kann mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro bestraft werden.
Für das Böllerschießen ist eine behördliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich und darf nur unter Verwendung von Böller- bzw. Salutkanonen mit Böllerpatronen sowie Sicherheitsböllern durchgeführt werden.
Die Verwendung anderer Vorrichtungen wie Böller (Schießbecher) ist verboten.
Es wird hier auch auf das hohe Verletzungsrisiko und die daraus resultierenden Folgen (straf- wie zivilrechtlich) hingewiesen!
Voraussetzungen
Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn das Böllerschießen zu feierlichen oder festlichen Anlässen Brauchtum darstellt.
- vollendetes 18. Lebensjahr
- Nachweis der erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
die Sicherheitsbehörde, die für den Wohnsitz örtlich zuständig ist:
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über schießtechnische Kenntnisse
- Einverständnis der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, wenn auf fremden Grund geschossen werden soll
Kosten
- Kosten für die bescheidmäßige Bewilligung: 10,00 Euro
- Ansuchen: 21,00 Euro
- pro Beilage: 6,00 Euro
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